Erwägungen (7 Absätze)
E. 5.3 Lohnfortzahlung infolge Arbeitgeberverzug (15. Februar bis
31. Juli 2020)
E. 5.3.1 Um den Annahmeverzug des Arbeitgebers nach Art. 324 OR herbeizuführen, muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung grundsätzlich anbieten. Wenn der Arbeitgeber auf die Annahme der angebotenen Arbeitsleistung verzichtet, bleibt er lohnzahlungspflichtig (Art. 91 OR; BGE 135 III 349 E. 4.2 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer vorbehältlich von Art. 324 Abs. 2 OR alle Vorteile zufliessen müssen, wie wenn er gearbeitet hätte (Streiff/Von kaenel/rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 322 N 9). Nach Art. 324 Abs. 2 OR muss sich der Arbeitnehmer auf den Lohn jedoch anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat. Die Lohnfortzahlungspflicht ohne
Arbeit dauert so lange, bis der Annahmeverzug aufhört oder das Arbeitsverhältnis endet (BGE 116 II 142).
E. 5.3.2 Die Klägerin macht geltend, dass sie die Beklagte mehrfach schriftlich, und zwar mit Einschreiben vom 19., 27. und 29. Februar 2020 darauf hingewiesen habe, dass sie seit Ende der „Krankmeldung“ am
14. Februar 2020 der Beklagten wieder zur Verfügung stehe. Von der Beklagten habe sie nie eine Reaktion darauf erhalten. Diese Arbeitsangebote der Klägerin wurden von der Beklagten nicht bestritten. Die Beklagte stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dass spätestens mit dem Einschreiben vom 20. Dezember 2019 eine definitive Kündigung vorgelegen habe, mit welcher die Klägerin auch freigestellt worden sei. Den Januarlohn habe die Beklagte noch ordentlich bezahlt und ein Arbeitszeugnis habe die Klägerin ebenso erhalten. Insofern sei „der Fall“ für die Beklagte „längstens abgeschlossen“.
E. 5.3.3 Mit den ins Recht gelegten Einschreiben der Klägerin vom 19.,
27. und 29. Februar 2020 suchte die Klägerin um Klärung des Arbeitsverhältnisses und wies die Beklagte darauf hin, dass diese ihr die Kündigung aussprechen müsse. Gleichzeitig wies sie die Beklagte darauf hin, dass sie seit Ende der „Krankschreibung“ bis und mit 14. Februar 2020 der Beklagten wieder „zur Verfügung“ stehe. Damit bot die Klägerin der Beklagten ihre Arbeitsleistung unmissverständlich an. Da die Beklagte auf die Arbeitsangebote der Klägerin unbestrittenermassen nicht reagierte, geriet sie in Arbeitgeberverzug gemäss Art. 324 OR.
E. 5.3.4 Das erste Arbeitsangebot seitens der Klägerin erfolgte jedoch erst mit Einschreiben vom Mittwoch, 19. Februar 2020, welches an demselben Tag der Poststelle übergeben wurde und gemäss Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post am Montag, 24. Februar 2020, der Beklagten zugestellt werden konnte. Die Beklagte hatte folglich erst am Montag, 24. Februar 2020, Kenntnis davon, dass die Klägerin wieder genesen war und ihre Arbeitsleistung anbot. Folglich kam die Beklagte auch erst am 24. Februar 2020 in Arbeitgeberverzug, zumal es Sache des Arbeitnehmers ist, dem Arbeitgeber seine Dienste am Ende der Arbeitsunfähigkeit anzubieten (Streiff/Von kaenel/rudolph, a.a.O., Art. 324a-b N 10 mit Hinweisen). Folglich ist die Beklagte ab dem 24. Februar 2020 lohnfortzahlungspflichtig und zwar mangels Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den gesamten in Frage stehenden Zeitraum bis zum 31. Juli 2020.
E. 5.3.5 Die Klägerin hätte sich darauf anzurechnen, was sie wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat (Art. 324 Abs. 2 OR). Die Klägerin macht geltend, dass sie trotz regelmässiger und intensiver Stellensuche erst per 1. November 2020 eine neue Stelle antreten konnte. Dies blieb von der Beklagten unbestritten. Auch sonst sind aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, dass die Klägerin bis zum 31. Juli 2020 ein anderweitiges Einkommen erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hatte. Entsprechend hat sich die Klägerin auch nichts auf den geschuldeten Lohn anrechnen zu lassen.
E. 5.3.6 Folglich ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den vollen Lohn vom 24. Februar 2020 bis zum 31. Juli 2020 zu bezahlen. Ausgehend vom vereinbarten Bruttolohn von Fr. 5‘100.– pro Monat und noch fünf verbleibenden Arbeitstagen im Monat Februar 2020 hat die Beklagte der Klägerin für den Monat Februar 2020 noch Fr. 1‘172.40 (Fr. 5‘100.– / 21.7 x 5) und für die Monate März bis Juli 2020 je Fr. 5‘100.–, entsprechend total Fr. 26‘672.40 brutto (5 x Fr. 5‘100.– + Fr. 1‘172.40), zu bezahlen.» (AH200142 Urteil vom 16. Februar 2021, gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AGer-Z 2021 Nr. 6 OR 324; Arbeitsangebot nach Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit
6. OR 324; Arbeitsangebot nach Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit Die Klägerin war ab dem 1. Mai 2019 als „Senior Coach“ für die Beklagte tätig. Die Beklagte wollte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin kündigen, nachdem diese mit einer im Dezember 2019 vorgeschlagenen Vertragsänderung nicht einverstanden gewesen war. Eine rechtgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses kam indes nach Einschätzung des Gerichts nie zustande. Der Klägerin wurde mit ärztlichen Zeugnissen vom 6. Januar 2020 bis 14. Februar 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge Unfalls attestiert. Diese Zeugnisse stellte sie der Beklagten zeitnah zu. Bis zum 14. Februar 2020 bezog die Klägerin Lohn bzw. Unfalltaggelder. Die Klägerin forderte vor Arbeitsgericht im Sinne einer Teilklage Lohnfortzahlung bis und mit 31. Juli 2020. Aus den Erwägungen: «III. Lohnforderung […] 5.3. Lohnfortzahlung infolge Arbeitgeberverzug (15. Februar bis
31. Juli 2020) 5.3.1. Um den Annahmeverzug des Arbeitgebers nach Art. 324 OR herbeizuführen, muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung grundsätzlich anbieten. Wenn der Arbeitgeber auf die Annahme der angebotenen Arbeitsleistung verzichtet, bleibt er lohnzahlungspflichtig (Art. 91 OR; BGE 135 III 349 E. 4.2 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer vorbehältlich von Art. 324 Abs. 2 OR alle Vorteile zufliessen müssen, wie wenn er gearbeitet hätte (Streiff/Von kaenel/rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 322 N 9). Nach Art. 324 Abs. 2 OR muss sich der Arbeitnehmer auf den Lohn jedoch anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat. Die Lohnfortzahlungspflicht ohne
Arbeit dauert so lange, bis der Annahmeverzug aufhört oder das Arbeitsverhältnis endet (BGE 116 II 142). 5.3.2. Die Klägerin macht geltend, dass sie die Beklagte mehrfach schriftlich, und zwar mit Einschreiben vom 19., 27. und 29. Februar 2020 darauf hingewiesen habe, dass sie seit Ende der „Krankmeldung“ am
14. Februar 2020 der Beklagten wieder zur Verfügung stehe. Von der Beklagten habe sie nie eine Reaktion darauf erhalten. Diese Arbeitsangebote der Klägerin wurden von der Beklagten nicht bestritten. Die Beklagte stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dass spätestens mit dem Einschreiben vom 20. Dezember 2019 eine definitive Kündigung vorgelegen habe, mit welcher die Klägerin auch freigestellt worden sei. Den Januarlohn habe die Beklagte noch ordentlich bezahlt und ein Arbeitszeugnis habe die Klägerin ebenso erhalten. Insofern sei „der Fall“ für die Beklagte „längstens abgeschlossen“. 5.3.3. Mit den ins Recht gelegten Einschreiben der Klägerin vom 19.,
27. und 29. Februar 2020 suchte die Klägerin um Klärung des Arbeitsverhältnisses und wies die Beklagte darauf hin, dass diese ihr die Kündigung aussprechen müsse. Gleichzeitig wies sie die Beklagte darauf hin, dass sie seit Ende der „Krankschreibung“ bis und mit 14. Februar 2020 der Beklagten wieder „zur Verfügung“ stehe. Damit bot die Klägerin der Beklagten ihre Arbeitsleistung unmissverständlich an. Da die Beklagte auf die Arbeitsangebote der Klägerin unbestrittenermassen nicht reagierte, geriet sie in Arbeitgeberverzug gemäss Art. 324 OR. 5.3.4. Das erste Arbeitsangebot seitens der Klägerin erfolgte jedoch erst mit Einschreiben vom Mittwoch, 19. Februar 2020, welches an demselben Tag der Poststelle übergeben wurde und gemäss Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post am Montag, 24. Februar 2020, der Beklagten zugestellt werden konnte. Die Beklagte hatte folglich erst am Montag, 24. Februar 2020, Kenntnis davon, dass die Klägerin wieder genesen war und ihre Arbeitsleistung anbot. Folglich kam die Beklagte auch erst am 24. Februar 2020 in Arbeitgeberverzug, zumal es Sache des Arbeitnehmers ist, dem Arbeitgeber seine Dienste am Ende der Arbeitsunfähigkeit anzubieten (Streiff/Von kaenel/rudolph, a.a.O., Art. 324a-b N 10 mit Hinweisen). Folglich ist die Beklagte ab dem 24. Februar 2020 lohnfortzahlungspflichtig und zwar mangels Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den gesamten in Frage stehenden Zeitraum bis zum 31. Juli 2020.
5.3.5. Die Klägerin hätte sich darauf anzurechnen, was sie wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat (Art. 324 Abs. 2 OR). Die Klägerin macht geltend, dass sie trotz regelmässiger und intensiver Stellensuche erst per 1. November 2020 eine neue Stelle antreten konnte. Dies blieb von der Beklagten unbestritten. Auch sonst sind aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, dass die Klägerin bis zum 31. Juli 2020 ein anderweitiges Einkommen erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hatte. Entsprechend hat sich die Klägerin auch nichts auf den geschuldeten Lohn anrechnen zu lassen. 5.3.6. Folglich ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den vollen Lohn vom 24. Februar 2020 bis zum 31. Juli 2020 zu bezahlen. Ausgehend vom vereinbarten Bruttolohn von Fr. 5‘100.– pro Monat und noch fünf verbleibenden Arbeitstagen im Monat Februar 2020 hat die Beklagte der Klägerin für den Monat Februar 2020 noch Fr. 1‘172.40 (Fr. 5‘100.– / 21.7 x 5) und für die Monate März bis Juli 2020 je Fr. 5‘100.–, entsprechend total Fr. 26‘672.40 brutto (5 x Fr. 5‘100.– + Fr. 1‘172.40), zu bezahlen.» (AH200142 Urteil vom 16. Februar 2021, gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen)